Statuten

Statuten – Verein Spielleute Hottwil

Die in den Statuten angewendete männliche Form gilt sinngemäss auch für weibliche Personen


1. Name, Sitz, Zweck    

1.1. Name, Sitz
Unter dem Namen Verein Spielleute Hottwil (im Folgenden "Spielleute" bzw. "Verein"  genannt) besteht in der Gemeinde Hottwil ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB

1.2. Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Volkstheaters im Sinne der Statuten des Zentralverbandes Schweizer Volkstheater (ZSV). Dieses Ziel soll durch entsprechende Proben und Aufführungen sowie angepasste Kursbesuche (Spieler- Beleuchtungs- Visagistenkurse, etc.) erreicht werden.
Im Weiteren soll innerhalb der Vereinstätigkeit eine durch verschiedene Aktivitäten aufbauende Kameradschaft gepflegt werden.

1.3. Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des ZSV.

1.4. Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten der Spielleute haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


2. Mitgliedschaft

2.1.  Mitglieder
Die Spielleute setzen sich zusammen aus:
    - Aktivmitgliedern
    - Jugendmitgliedern
    - Passivmitgliedern
    - Ehrenmitgliedern

2.2. Aktivmitglieder
Als Aktivmitglied können alle Personen aufgenommen werden. Über deren definitive Aufnahme entscheidet die Generalversammlung (GV).

2.3 Jugendmitglieder
Als nicht beitragspflichtige Jugendmitglieder werden Jugendliche ab deren 13. Geburtstag aufgenommen. Sie dürfen sich weitgehend an den eigentlichen Vereinsaktivitäten wie der Mitwirkung am Spiel, der Teilnahme an Spielerkursen sowie den jeweils in kleinem Rahmen stattfindenden abendlichen Vereinsanlässen (...Höcks) beteiligen. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall das Einverständnis der Eltern. Bei mehrtägigen Vereinsausflügen müssen Jugendmitglieder zu Hause bleiben. Mit erreichen des 16. Altersjahres werden sie automatisch zu Aktivmitgliedern mit allen hier definierten Rechten und Pflichten.

2.4 Passivmitglieder
Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein mit einem jährlichen Beitrag unterstützen. Über dessen Höhe entscheidet die GV.    

2.5. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

2.6. Beitritt
Wer den Spielleuten beitreten will, hat dies einem Vorstandsmitglied mitzuteilen. Dieser entscheidet an der nächstfolgenden Sitzung über das Beitrittsgesuch, welches von der GV bestätigt werden muss. Das Mindestalter beträgt 16, für Jugendmitglieder 13 Jahre.     

2.7. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder den Tod.

 

3. Pflichten und Rechte der Mitglieder

3.1. Verpflichtung
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Vorschriften und Beschlüssen des Vereins nachzukommen.

3.2. Austritt
Der Austritt kann nur nach einer Spielsaison durch schriftliche Erklärung erfolgen. Die Spielsaison beginnt mit der erfolgten Stückwahl und dauert bis zum letzten Aufführungstag. Ausgetretene Mitglieder sind verpflichtet,  auch bei später in der laufenden Saison erfolgenden Gastspielen mitzuwirken, sofern dies erforderlich ist.

3.3. Haftbarkeit
Verstösst ein Mitglied gegen Punkt 3.2., kann es mit einer Schadenersatzforderung belangt werden. Dies gilt insbesondere für unbegründetes Fernbleiben von Proben oder gar Aufführungen. Die Forderung kann rechtlich eingeklagt werden.

3.4. Entschuldigung
Als Entschuldigung für die Nichterfüllung der erwähnten Verpflichtungen gelten:
   - Erkrankung (der Vorstand ist gegebenenfalls berechtigt, ein ärztliches Zeugnis einzufordern)   
   - Todesfall in der Familie
   - Militärdienst
   - beruflich bedingte unvorhergesehene Abwesenheit

3.5. Sorgfaltspflicht
Jedes Mitglied ist für die ihm vom Verein anvertrauten oder ausgeliehenen Gegenstände haftbar. Dies gilt auch für Textbücher und die damit verbundenen rechtlichen Folgen bei deren missbräuchlichen Weiterverwendung.

3.6. Verträge, Aufträge
Mitglieder dürfen ohne Wissen des Vorstandes bzw. ohne Auftrag der GV keine Verträge mit Dritten zu Lasten des Vereins abschliessen. Ausgenommen sind jene, welche innerhalb ihres Amtes berechtigt sind, im Rahmen eines von der GV gesprochenen Kredites gewisse Anschaffungen zu tätigen (z.B.  Bühnenbau-, Masken-, Kostümmaterial etc).

3.7. Stimm-/ Wahlrecht
Aktives und passives Stimm- und Wahlrecht haben:
   - Aktivmitglieder
   - Ehrenmitglieder

3.8. Einberufung einer GV
20% der stimmberechtigten Mitglieder sowie die Mehrheit des Vorstandes können die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen.

3.9. Besuch der GV
Für Aktivmitglieder ist der Besuch der GV obligatorisch.

4. Organisation und Leitung

4.1. Organe
Die Organe des Vereins sind:
    - die Generalversammlung
    - der Vorstand
    - die Revisoren
    - die Stückwahlkommission

4.2. Generalversammlung
Die GV findet einmal jährlich statt

4.3. Geschäfte der GV
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
   - Genehmigung des Protokolls der letzten GV
   - Abnahme der Jahresrechnung
   - Abnahme der Berichte des:    
        - Präsidenten
        - Regisseurs
        - Revisionsteams
   - Festsetzung der Jahresbeiträge
   - Genehmigung des Voranschlages
   - Wahlen    
        - des Vorstandes (5 Mitglieder)
        - der Revisoren (2 Mitglieder)
        - der Stückwahlkommission (3-5 Mitglieder)
   - Änderungen der Statuten
   - Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern

4.4  Beschlussfähigkeit der GV
Die GV ist beschlussfähig, sofern die Mitglieder acht Tage vor dem Versammlungstermin mit einer Traktandenliste eingeladen wurden.

4.5. Abstimmungsmodus
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

4.6. Wahl des Präsidenten
Der Präsident wird von der GV gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.

4.7. Zusammensetzung des Vorstandes   
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern mit folgenden Funktionen:
   - dem Präsidenten
   - dem Vizepräsidenten
   - dem Kassier
   - dem Aktuar
   - einem Beisitzer

4.8. Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
   - er vertritt den Verein nach aussen und leitet die Vereinsgeschäfte
   - er sorgt dafür, dass den Vereinsbeschlüssen im Sinne der Statuten nachgelebt wird.
   - er erarbeitet zu Handen der GV ein Jahresprogramm und ist für dessen Einhaltung besorgt.
   - Stückwahl
   - Wahl eines Regisseurs

4.9. Aufgaben der Revisoren
   - Rechnungsprüfung im Sinne von Art. 4.16

4.10. Zusammensetzung der Stückwahlkommission
Die Stückwahlkommission konstituiert sich selbst. Der Spielleiter hat soweit möglich ein Mitspracherecht bei der Stückwahl.

4.11. Aufgaben der Stückwahlkommission
Die Kommission unterbreitet dem Vorstand
   - einen oder mehrere Vorschläge zur Stückwahl
   - befasst sich in Zusammenarbeit mit der Regie mit der Rollenbesetzung
   - plant zusammen mit dem Bühnenbildner das Bühnenbild sowie die erforderlichen technischen Einrichtungen und erstellt falls nötig den Kostenvoranschlag.

4.12. Amtsdauer
Die Amtsdauer von Vorstand, Revision und Stückwahlkommission beträgt jeweils vier Jahre.

4.13. Zeichnung
Der Präsident unterzeichnet mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweit.
Der Kassier zeichnet für seine Geschäfte zusammen mit dem Präsidenten kollektiv zu Zweit.

4.14. Kompetenzsumme
Der Vorstand verfügt über eine Kompetenzsumme von CHF 1'000.00 pro Vereinsjahr.

4.15. Abschluss der Jahresrechnung
Die Jahresrechnung ist jeweils per 31. Juli abzuschliessen.

4.16. Rechnungsführung
Der Kassier führt eine jährliche Einnahmen- und Ausgabenabrechnung und haftet für deren Richtigkeit. Die jeweils per 31. Juli abzuschliessende Rechnung muss zu Handen der GV durch die Revisoren geprüft werden. Diese sind berechtigt, die Rechnung auch mehrmals jährlich zu prüfen.

4.17. Auflösung des Vereins
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange sechs Mitglieder dessen Fortbestand  verlangen und ihn aufrechterhalten. Im Falle einer Auflösung ist sämtliches Inventar incl. verbliebenem Vereinsvermögen nach Bereinigung aller Verbindlichkeiten mit einem genauen Verzeichnis zur Aufbewahrung an die Gemeinde Hottwil zu übergeben. Die Gemeinde bewahrt das Inventar sowie das Vermögen auf, bis wieder ein  existenzfähiger Verein mit gleichem Sitz und Zweck gegründet, resp. von einer ermächtigten Instanz (Gemeinderat) über eine anderweitige Verwendung bestimmt wird.

 

5. Schlussbestimmungen  

5.1. Verteilung der Statuten
Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der vorliegenden Statuten und hat den Empfang zu quittieren. Damit anerkennt er diese als rechtsverbindlich.

5.2. Kenntnisnahme
Unkenntnis der Statuten gilt nicht als Entschuldigung.

5.3.  Genehmigung und Inkraftsetzung
Obige Statuten wurden vom Verein anlässlich der Gründungsversammlung vom 4. November 1989 erstellt und genehmigt. Sie traten an jenem Tag in Kraft. Zwischenzeitlich erfolgten folgende Änderungen:

- am 4.September 1998:     Punkt 2.5 (auf heutige Version)
- am 28. September2007:    Gesamtrevision / Neuauflage


Hottwil, 28. September 2007